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Asyl

Asylrecht

Migration

Begriffsdefinition Asyl, Asylrecht und Migration

 

 

Asyl:

Unter  Asyl versteht man

  • einen Zufluchtsort, eine Unterkunft, ein Obdach, eine Freistatt bzw. Freistätte oder eine Notschlafstelle (Nachtasyl);

  • den Schutz vor Gefahr und Verfolgung

  • die temporäre Aufnahme der Verfolgten

  •  

Asylrecht:

Als Flüchtlinge anzuerkennen sind Menschen, wenn sie, wie es im Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 heißt, sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und berechtigte Furcht haben müssen, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden. Wirtschaftliche Not, Naturkatastrophen, Krieg oder Armut werden nicht als Fluchtgründe im Sinne des internationalen Asylrechts anerkannt. Von z. B. durch Krieg vom Tode bedrohten Menschen kann jedoch ein zeitweiliger subsidiärer Schutz gewährt werden.

 

Migration:

Migration bedeutet Einwanderung.

Menschen, die einzeln oder in Gruppen ihre bisherigen Wohnorte verlassen, um sich an anderen Orten dauerhaft oder zumindest für längere Zeit niederzulassen, werden als Migranten bezeichnet. 

 

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